Kirchensteuer
Kirchensteuer erklärt in einem Video von kirchensteuer-wirkt.de
FAQs zur Kirchensteuer
Wie hoch ist die Kirchensteuer?
Die Kirchensteuer in Sachsen-Anhalt beträgt 9 Prozent der Lohn-/Einkommenssteuer, aber höchstens 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Da sie an die Lohn-/Einkommenssteuer angebunden ist, nennt man sie „Annexsteuer“. Damit ist gewährleistet, dass die Belastung durch die Kirchensteuer sozial ausgewogen ist.
Die Kirchensteuer wird nicht erhoben von Menschen, die keine Lohn- /Einkommensteuer zahlen. Hierunter zählen in der Regel Arbeitslose.
Sonderfall: „Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“
Ein besonderer Fall ist die Kirchensteuer als „Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“. Eine „glaubensverschiedene Ehe“ liegt vor, wenn ein Ehepartner evangelisch ist, der andere aber nicht einer Glaubensgemeinschaft angehört, die kirchensteuerberechtigt ist. Dies trifft auch auf diejenigen zu, die keiner Kirche oder anderen Glaubensgemeinschaft angehören. Das Kirchgeld wird dann erhoben, wenn der evangelische Ehepartner ein deutlich geringeres (oder gar kein) eigenes Einkommen hat und das Ehepaar die steuerliche Zusammenveranlagung gewählt hat.
Das Kirchgeld richtet sich dann nach einer besonderen Kirchgeldtabelle, die am gemeinsam zu versteuernden Einkommen beider Partner zwar anknüpft, aber für die Steuerpflicht nur etwa ein Drittel des gemeinsamen Einkommens zugrunde legt. Dies ist durch die Gerichte bis zum Bundesverfassungsgericht als rechtmäßig anerkannt, weil damit an eine erhöhte Leistungsfähigkeit des evangelischen Ehepartners angeknüpft wird. Diese ergibt sich insbesondere aus der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehepartner. Bei Zusammenveranlagung wird im übrigen jeder Ehepartner jeweils zur Hälfte veranlagt. Gemeindekirchgeld
Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe darf nicht verwechselt werden mit dem Gemeindekirchgeld, das die Kirchengemeinden in unserer Landeskirche als einen freiwilligen Beitrag von den Gemeindegliedern erheben, insbesondere von denen, die kirchensteuerbefreit sind (z.B. Rentner, Auszubildende).
Fragen und Antworten
Ist die Kirchensteuer steuerlich absetzbar?
Ja, die Kirchensteuer ist ihrerseits steuerlich absetzbar und führt zu einer Minderung des steuerpflichtigen Einkommens.
Wer zieht die Kirchensteuer ein?
Die Kirchensteuer wird durch die Finanzämter eingezogen. Dafür erhält das Land 3 Prozent des Aufkommens. Dies ist für alle Beteiligten von Vorteil: Der Steuerpflichtige hat keinen zusätzlichen Ansprechpartner; sondern allein die vertraute Steuerbehörde; die Kirche benötigt keine aufwendige eigene Steuerverwaltung; die Finanzverwaltung bearbeitet die Kirchensteuer unaufwendig und kompetent und erhält dafür ein angemessenes Entgelt.
Im Streitfall
Streitigkeiten wegen der Kirchensteuer werden im Land Sachsen-Anhalt auf dem Verwaltungsrechtsweg ausgetragen.
Wer darf Kirchensteuer erheben?
Kirchensteuer erheben dürfen nur Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind. Dazu gehört auch die Evangelische Landeskirche Anhalts.
Was geschieht mit der Kirchensteuer?
75 Prozent der Kirchensteuer erhält die Landeskirche, die damit ihre Aufgaben finanziert, insbesondere Gehälter der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Gemeindepädagoginnen und -pädagogen, der Kirchenmusikerinnnen und Kirchenmusiker sowie der Jugendmitarbeiter. Ebenso geht es um das Pädagogisch-Theologische Institut in Drübeck, um zentrale Ämter der Landeskirche, die Evangelische Akademie Sachsen-Anhalt in Wittenberg, die Diakonie Mitteldeutschlands, aber auch Kosten für Schulen und die Evangelische Erwachsenenbildung.
Dann werden in einem Umlageverfahren 25 Prozent der Kirchensteuer an die Kirchengemeinden weitergegeben. Jede Kirchengemeinde erhält einen Pro-Kopf-Betrag pro Kirchenmitglied und kann über diese Mittel frei verfügen.
Daraus werden die örtlichen Aufgaben finanziert, es werden Gemeinderäume und Kirchengebäude instand gehalten und die laufenden Sachkosten für die Arbeit der Kirchengemeinde bezahlt. Dazu gehören Blumenschmuck in der Kirche, Telefon, Strom, Heizung etc.
Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus Artikel 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung, dem Kirchensteuergesetz des Landes Sachsen-Anhalt, der Kirchensteuerordnung der Evangelischen Landeskirche Anhalts und dem jeweils geltenden Kirchensteuerbeschluss der Landeskirche.
Danke
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Geschichte der Kirchensteuer
Die Kirchen haben sich seit dem Mittelalter im Wesentlichen aus Spenden und von ihren Liegenschaften, insbesondere den sog. Pfründen, finanziert. Im Zuge der Reformation wurden in den evangelischen Ländern nicht nur Klöster, sondern auch anderer kirchlicher Grundbesitz „säkularisiert“, d.h. den Kirchen weggenommen. Dafür übernahm vielfach der Landesherr die Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie die Errichtung und Unterhaltung der kirchlichen Gebäude.
Durch die napoleonischen Umwälzungen hat es mit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 eine völlige Neugestaltung der politischen Landkarte in Deutschland gegeben. Dabei sind insbesondere die katholischen Reichsterritorien (vor allem Bistümer) säkularisiert worden, so dass nunmehr die katholische Kirche einen Großteil ihrer Liegenschaften und damit ihrer Finanzgrundlage verlor. Zudem gibt es seitdem wieder gemischt konfessionelle Territorien.
19. Jahrhundert
Die Auswirkungen der industriellen Revolution (erhöhte Mobilität, Landflucht, Proletarisierung, Bevölkerungszuwachs) führten in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts zu einer weiteren Verwischung konfessioneller Grenzen und zu einem erhöhten Finanzbedarf auch der Kirchen, die auf verstärkte staatliche Zuwendungen angewiesen waren. Der Staat, der sich nicht mehr mit einer Konfession identifizieren konnte, war aber nicht länger gewillt, insbesondere die kirchlichen Baulasten alleine zu tragen.
Andererseits entwickelten auch die Kirchen eine Tendenz, sich – wenn auch in bescheidenem Maße – vom Staat, in dessen Struktur sie eingepasst waren, zu emanzipieren. Dies war die Geburtsstunde der Kirchensteuer als einer mitgliedschaftsbezogenen Abgabe. Bis zum Beginn des Ersten Weltkriegs (1914) hatten alle deutschen Staaten die Kirchensteuer eingeführt.
Weimarer Zeit
Mit dem Ende des Kaiserreichs (1918) zerbrach auch die Einheit von Staat und Kirche sowie das daran gebundene Finanzsystem. Die Neuordnung erfolgte durch die Weimarer Reichsverfassung (WRV). Zum einen wurde in Art. 137 Abs. 1 bestimmt: „Es gibt keine Staatskirche“. Andererseits garantierte Art. 137 Abs. 6 den Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts waren und geblieben sind, das Recht zur Erhebung von Steuern „auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten“. Diese Regelung galt bis zum Ende des 2. Weltkrieges, auch wenn der NS-Staat der Kirchensteuer gegenüber grundsätzlich ablehnend war.
1945-1990
Die Bundesrepublik Deutschland übernahm mit Art. 140 die entsprechenden Artikel der WRV in das Grundgesetz (GG). Die Deutsche Demokratische Republik gab sich mit Art. 43 Abs. IV der Verfassung vom 7.10.1949 eine nahezu identische Regelung; aber schon bald wurde der öffentlich-rechtliche Charakter der Kirchensteuer aufgehoben und ihre Beitreibung unmöglich gemacht. Die Kirchen waren daher gezwungen, ein eigenes Verwaltungssystem zur Erhebung der Kirchensteuer zu schaffen. Es funktionierte mehr schlecht als recht. Kirchensteuerverweigerern wurde als kirchliche Strafmaßnahme das „Ruhen der kirchlichen Rechte“ auferlegt.
1990 bis heute
Mit dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 23 GG am 3.10.1990 gilt Art. 140 GG mit Art. 137 Abs. 6 WRV auch hier. Noch vor dem Beitritt hatte die Volkskammer ein Kirchensteuergesetz erlassen, das mit dem Beitritt zu Landesrecht auch in Sachsen-Anhalt wurde. Die Kirchen haben daraufhin und in Ergänzung Kirchensteuerordnungen als Kirchengesetze und Kirchensteuerbeschlüsse mit Wirkung vom 1.1.1991 gefasst. Zugleich ist das „Ruhen der kirchlichen Rechte“ wegen Kirchensteuerverweigerung aufgehoben worden. Die Kirchensteuer ist darüber hinaus durch den Evangelischen Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt vom 15.9.1993 (Art. 14 und 15) rechtlich abgesichert.
